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Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1 Name und Zweck
Die “Evangelische Volkspartei Sektion Muttenz-Birsfelden" ist eine politische Vereinigung im Sinne von Art. 60ff ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Sie widmet sich politischen Aufgaben und öffentlichen Angelegenheiten. Dabei lässt sie sich von den Grundsätzen des Evangeliums leiten.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Mitglieder
Mitglied kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat und die Interessen der EVP teilt.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund einer persönlichen Beitrittserklärung an die EVP Schweiz. Ueber die Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand.
Die Sektion ist Mitglied der EVP des Kantons Basel-Landschaft; die EVP des Kantons Basel-Landschaft ist ihrerseits Mitglied der EVP der Schweiz.
Ein Austritt kann mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegen handelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
Art. 3 Beiträge
Mit ihrer Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Bezahlung des von der Delegiertenversammlung der EVP Schweiz festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrages an die EVP Schweiz.
Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages an die Sektion wird von der Generalversammlung der Kantonalpartei auf Antrag dessen Vorstandes festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend, ganz oder teilweise, vom Mitgliederbeitrag der Sektion befreien. Für Beiträge an übergeordnete Parteiinstanzen sind entsprechende schriftliche Gesuche an die PräsidentIn/Präsident/Co-Präsidium der Sektion notwendig.
III. Organisation
Art. 4 Organe
Organe der EVP Sektion Muttenz-Birsfelden sind:
- Generalversammlung
- Sektionsversammlung
- Sektionsvorstand
- Rechnungsrevisoren.
Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der EVP Muttenz - Birsfelden. Die ordentliche Generalversammlung tritt in der ersten Jahreshälfte zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung wird den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt.
Stimm- und wahlberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder der EVP Muttenz - Birsfelden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Es wird durch die ProtokollführerIn/Protokollführer unterzeichnet und an der nächsten Generalversammlung genehmigt.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die SektionspräsidentIn/Sektionspräsident/Co-Präsidium, bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 6 Sektionsversammlung
Die Sektionsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Sektionsvorstand
Der Sektionsvorstand besteht aus Präsidentin/Präsident oder Co-Präsidium, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Aktuarin/Aktuar, Kassierin/Kassier sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern (in der Regel Behördenmitglieder im Sektionsgebiet). Er kann durch alle kantonalen Parlamentarierinnen oder Parlamentarier der Sektion Muttenz - Birsfelden ergänzt werden.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 8 Rechnungsrevisoren
An der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre.
IV. Organe: Aufgaben und Kompetenzen
Art. 9 Generalversammlung
In die Kompetenz der Generalversammlungen fallen:
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Wahlen:
- Sektionsvorstand
- Präsidentin/Präsident/Co-Präsidium des Sektionsvorstandes
- Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Protokolls
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Kassierin oder des Kassiers
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Tätigkeitsberichte der Behördenmitglieder
- Statutenänderungen
- Vereinsauflösung
- Anträge und Diverses
Art. 10 Sektionsversammlung
Die Sektionsversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden.
Art. 11 Sektionsvorstand
Der Sektionsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertreten der EVP Muttenz - Birsfelden nach aussen
- Vorbereiten der Generalversammlung
- Vorbereiten der Sektionsversammlungen
- Führen der laufenden Geschäfte der Kreissektion
- Verwalten der Vereinsmittel
- Durchführen von regionalen Wahl- und Parteiveranstaltungen
- Einsetzen von Spezialkommissionen.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Die Kontrolle der Jahresrechnung der Sektion wird zwei Rechnungsrevisoren übertragen. Sie erstatten hierüber schriftlichen Bericht mit Antrag zuhanden der Generalversammlung.
Art. 13 Zeichnungsberechtigung
Für allgemeine Geschäfte zeichnen Präsidentin/Präsident/Co-Präsidium, Aktuarin/Aktuar je allein. Für finanzielle Geschäfte zeichnen Präsidentin/ Präsident/Co-Präsidium, Kassierin/Kassier je allein.
V. Finanzen
Art. 14 Finanzen
Der Verein beschafft seine Mittel durch
- Mitgliederbeiträge
- Mandatsanteile
- freiwillige Spenden, Schenkungen, Legate
- Beiträge von privaten Organisationen
- Erträge aus Vereinsvermögen.
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Entschädigung
Alle Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Auftrag des Sektionsvorstands entstehen.
Art. 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Kreissektion kann durch die Generalversammlung beschlossen werden. Sie erfordert die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist der Kasse der EVP des Kantons Basel-Landschaft zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Sektion treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die EVP des Kantons Basel-Landschaft darüber verfügen.
Art. 19 Inkrafttreten
Die vorstehenden Statuten wurden von der Versammlung am 2. April 2017 in Muttenz angenommen. Sie treten mit der Genehmigung durch den Kantonalvorstand in Kraft.
Muttenz, 2. April 2017