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Vernehmlassungsantwort der EVP Muttenz zur Revision Abfallreglement

Die EVP Mut­tenz bedankt sich für die Ein­la­dung zur Ver­nehm­las­sung der Revi­sion des Abfall­re­gle­ments der Gemeinde Mut­tenz.

 

 

§ 11 Gebüh­ren

Die wesent­lichste Ände­rung ist die Ein­füh­rung einer Grund­ge­bühr. Diese leh­nen wir aus fol­gen­den Grün­den ab:

  • Der Auf­wand für die Rech­nungs­stel­lung einer Grund­ge­bühr bringt unnö­ti­gen Auf­wand.
  • Für Bür­ger wel­che beson­ders umwelt­be­wusst leben und Abfall ver­mei­den, wird die Ent­sor­gung für die glei­che Menge Abfall deut­lich teu­rer. Abfall­ver­mei­dung wird weni­ger attrak­tiv.
  • Glas und Metall, das gra­tis ent­sorgt wer­den kann und evtl. nicht kos­ten­de­ckend ist, dürfte etwa pro­por­tio­nal zum Haus­halt­ab­fall anfal­len. Somit ist es nicht falsch, wenn letzt­lich alles über die Abfall­sä­cke finan­ziert wird.

 

§ 2 Abs. 3 Der GR kann bei bewil­li­gungs­pflich­ti­gen Anläs­sen ein Kon­zept zur nach­hal­ti­gen Abfall­ent­sor­gung ein­for­dern.

Das ist grund­sätz­lich in Ord­nung, muss, jedoch mit Augen­mass ange­wen­det wer­den. Wenn bei jedem Quar­tier­fest auf­wän­dige Auf­la­gen gemacht wür­den, geht das zu weit.

 

§ 7 Abs. 1 Keh­richt und Sperr­gut

Dass in den Haus­keh­richt v.a. brenn­ba­res Mate­rial gehört ist klar. Der Kom­men­tar zum Abs.1 ist etwas rea­li­täts­fremd. Klei­nere defekte Haus­halts­ge­gen­stände aus gemisch­tem Mate­rial kön­nen kei­ner Sepa­rat­samm­lung über­ge­ben wer­den. Alu­ver­pa­ckun­gen diver­ser Spei­sen sind nicht brenn­bar und es wäre weder öko­lo­gisch noch ver­hält­nis­mäs­sig diese zu rei­ni­gen und in eine Sepa­rat­samm­lung zu brin­gen (z.B. Kaf­fee­kap­seln). Nie­mand wird ein zer­bro­che­nes Glas oder Tel­ler in eine Ent­sor­gungs­firma brin­gen. Sind Spei­se­reste brenn­bar? à Arti­kel umfor­mu­lie­ren.

 

§ 8 Abs. 3 Sepa­rat­ab­fälle

Viele Sepa­rat­ab­fälle sind gemischt Metall und Kunst­stoff oder Holz und las­sen sich nicht tren­nen. Lie­gen­las­sen wäre keine geeig­nete Mass­nahme. Was sind erwähn­ten die «geeig­ne­ten Mass­nah­men»?

 

 

§ 8.1 Abs. 2. Bio­gene Abfälle

Absatz 2 ist so nicht ver­ständ­lich. Ent­we­der aus­füh­ren oder weg­las­sen. Heisst das, dass gewisse Pflan­zen nicht in die Grün­ab­fuhr dür­fen? Wohin sonst?

 

 

§ 9 Abs. 3 Defekte Gebinde

Bei den roten Säcken kommt es oft vor, dass Raben­krä­hen die Säcke auf­ha­cken. Viele Leute stel­len die Säcke des­halb in den Grün­gut­con­tai­ner. (was nicht vor­ge­se­hen ist)

- > Die roten Säcke schei­nen anfäl­li­ger als die frü­he­ren schwar­zen. Was macht die Gemeinde dage­gen?

 

 

§ 15.  Straf­be­stim­mun­gen

Diverse «Kann-Formulierungen». Aber eine Bus­san­dro­hung bis CHF 5000.- ist doch sehr hoch im Ver­gleich zu ande­ren Delik­ten.

Abs. 3 ent­hält keine «Kann- For­mu­lie­rung»

a) Wenn der Abfall nicht mit­ge­nom­men wird ist der Eigen­tü­mer schon bestraft.

b) Busse, wenn der «spä­teste» Zeit­punkt nicht ein­ge­hal­ten wird ist unan­ge­mes­sen. Wer zu spät kommt bestraft das Leben…

Wenn Augen­mass ange­wen­det wird / Ver­hält­nis­mäs­sig­keit beach­tet wird. i.o.

h) Ist sinn­voll. Hier darf die Obrig­keit durch­aus mehr Ein­fluss neh­men.

 

Die kom­plette Stel­lung­nahme kann auch als PDF her­un­ter gela­den wer­den.